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Häufige Fragen zum Scheidungsverfahren

Muss auch bei einer einvernehmlichen Scheidung der Scheidungsantrag von einem Anwalt eingereicht werden?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Ja. In § 114 Abs. 1 FamFG ist dies ausdrücklich geregelt. Jedoch reicht es bei einer einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich aus, wenn ein Ehepartner einen Anwalt mit der Scheidung beauftragt. Der andere Ehepartner muss, wenn er nur zur Scheidung zustimmen möchte, keinen eigenen Anwalt beauftragen.

Kann man bei einer einvernehmlichen Scheidung nur einen gemeinsamen Anwalt nehmen?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Nein. § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verbietet es einem Anwalt, zwei Eheleute, die sich scheiden lassen wollen in diesem Scheidungsverfahren gemeinsam zu vertreten. Der Grund hierfür ist, dass es das Risiko gibt, dass im Verlaufe des Scheidungsverfahrens unterschiedliche Interessen der noch verheirateten, aber scheidungswilligen Eheleute auftauchen und zu regeln sind.

Möglich ist jedoch, dass derjenige Ehepartner, der keinen eigenen Anwalt beauftragen muss und will, dem anderen Ehepartner etwas zu dessen Anwaltskosten dazu gibt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Dem Scheidungsantrag wird zunächst die Heiratsurkunde beigelegt. Wenn Sie einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen haben wird auch diese benötigt. Im Scheidungstermin vor Gericht will manchmal der Richter Ihren Personalausweis bzw. Reisepass sehen.

Was wird bei der Scheidung alles geregelt?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Von Amts wegen muss das Familiengericht grundsätzlich den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) regeln. Nur bei Ehezeiten von nicht mehr als drei Jahren wird das Gericht nicht von Amts wegen tätig. Es wird nämlich vermutet, dass bei solch kurzen Ehen die Eheleute an einem solchen Ausgleich kein Interesse haben und eine schnelle Scheidung ohne Ermittlung der beiderseitigen Rentenanwartschaften vorziehen. Wenn die Eheleute einer solchen kurzen Ehe ihre Versorgungsanwartschaften ausgleichen möchten müssen sie dies extra beantragen.

Weitere Sachen müssen im Scheidungsverfahren nicht geregelt werden. Wenn die Eheleute es wünschen, können sie jedoch auch Unterhalt, den Ausgleich des in der Ehe erworbenen Zugewinns, den Umgang mit den gemeinsamen Kindern oder deren Aufenthalt, die Aufteilung der Ehewohnung und des Hausrates im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich klären lassen. Dies führt jedoch fast immer dazu, dass das Scheidungsverfahren deutlich länger dauert und deutlich mehr kostet. Sinnvoll ist es daher, diese Angelegenheiten vorher oder zumindestens außergerichtlich zu regeln.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Das kommt darauf an. Das Scheidungsverfahren bei einer kurzen Ehe, bei der der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, kann schon nach wenigen Monaten (zwei bis drei Monate) beendet sein. In einem solchen Fall hängt es unter anderem davon ab, ob Verfahrenskostenhilfe noch bewilligt oder der gerichtliche Kostenvorschuss gezahlt werden muss. Danach wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Wenn dieser dann seine Zustimmung schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt hängt es nur noch vom Familiengericht ab, wann der Richter einen Scheidungstermin frei hat.

Muss der Versorgungsausgleich geregelt werden, hängt es stark davon ab, dass die hierzu erforderlichen und vom Gericht übersandten Fragebögen schnell von beiden Eheleuten vollständig ausgefüllt, unterschrieben und an das Gericht weitergeleitet werden. Diese Fragebögen reicht dann das Familiengericht bei dem jeweiligen Versicherungsträger ein und bietet diesen um Erstellung einer Auskunft. Wenn die Eheleute schon vorher alle ihre Rentenzeiten geklärt haben und die Versicherungsläufe unproblematisch sind hängt es von dem jeweiligen Versicherungsträger ab, wie lange er dafür braucht um diese Auskunft zu erstellen und dem Gericht zukommen zu lassen. Bei der Deutschen Rentenversicherung dauert dies zurzeit ca. drei bis vier Monate. Wenn dann diese Rentenauskünfte dem Familiengericht vorliegen werden sie an die Rechtsanwälte der Eheleute gesandt. Der Ehepartner, der nicht anwaltlich vertreten ist, erhält sie selbst. Die Eheleute können dann diese Auskünfte überprüfen und hierzu gegebenenfalls Stellung nehmen. Hiernach bestimmt das Familiengericht dann den Scheidungstermin. Wenn alles unproblematisch läuft kann ein solches einvernehmliches Scheidungsverfahren nach sechs bis neun Monaten abgeschlossen sein.

Wie verläuft der Scheidungstermin?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Ein einvernehmlicher Scheidungstermin dauert erfahrungsgemäß ca. 10 bis 15 Minuten. Der Richter hört in diesem Fall beide Eheleute jeweils an. Er klärt auf, ob die Ehegatten getrennt leben und ob die Trennungsfristen verstrichen sind. Er fragt die Eheleute jeweils, ob es Versöhnungsversuche gegeben hat und ob sie die Ehe für gescheitert halten. Dann bespricht er den Versorgungsausgleich mit den Eheleuten. Dann erheben sich alle; der Richter scheidet die Eheleute und erläutert seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Muss ich zum Scheidungstermin persönlich kommen?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Grundsätzlich ja. Das Familiengericht ist grundsätzlich verpflichtet, beide Eheleute persönlich und in der Regel auch gleichzeitig anzuhören. Wenn es aber zum Schutz des Anzuhörenden erforderlich ist, kann diese Anhörung auch nacheinander erfolgen. Wenn einer der Ehegatten sich in so großer Entfernung vom Familiengericht aufhält (zum Beispiel im Ausland lebt), dass ihm das Erscheinen vor dem Familiengericht nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung auch durch einen sogenannten ersuchten Richter vor Ort vorgenommen werden.

Ich bin schwanger. Kann ich einen Tag nach dem Scheidungstermin heiraten?

Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Es kommt darauf an. Wenn beide Eheleute von jeweils einem Rechtsanwalt vertreten werden, können diese auf alle Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten. Dies bedeutet, dass der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig wird. Wenn einer der Eheleute ohne Anwalt im Scheidungstermin erscheint, wird die Ehe noch nicht sofort rechtskräftig geschieden. Dann wird der Scheidungsbeschluss erst beiden Eheleuten (bzw. dem Rechtsanwalt des einen Ehepartners) zugestellt. Es läuft dann die Rechtsmittelfrist. Erst wenn diese abgelaufen ist und keiner der Eheleute ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist grundsätzlich die Ehe rechtskräftig geschieden. Wenn Sie also schwanger sind und mit der Geburt nur wenige Tage nach dem Scheidungstermin rechnen, sprechen Sie bitte sofort Ihren Rechtsanwalt hierauf an, damit dieser eine Lösung für Sie findet.

 

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