Häufige Fragen zur Vermögensauseinandersetzung
Wir sind verheiratet und haben keine Gütertrennung vereinbart. Gehört uns jetzt alles gemeinsam?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Nein. Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag geschlossen und zum Beispiel Gütertrennung vereinbart haben gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht, dass Ihnen nun alles gemeinsam gehört. Auch weiterhin ist jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses auch grundsätzlich selbst. Dies bedeutet, dass er auch mit seinem Vermögen grundsätzlich im Rahmen der Gesetze machen kann, was er möchte.
Wir sind ohne Ehevertrag verheiratet. Mein Ehemann ist Alleineigentümer unseres Einfamilienhauses. Weiteres Vermögen hat er nicht. Jetzt will er dieses Haus gegen meinen Willen verkaufen. Darf er das?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Nein. Das Einfamilienhaus stellt das gesamte Vermögen ihres Mannes dar. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, darf Ihr Mann über sein gesamtes Vermögen nur verfügen bzw. sich hierzu verpflichten, wenn der andere Ehegatte, also Sie einwilligt. Dies ist eine der Ausnahmen von dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte mit seinem Vermögen machen kann, was er möchte.
Mein Ehemann will - um mich zu ärgern - die Spülmaschine seiner alleinstehenden Mutter schenken. Er behauptet, er habe sie gekauft und bezahlt und könne damit machen was er wolle. Ich könne ja das Geschirr für uns und unsere Kinder mit der Hand abwaschen. Darf er das?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Nein. Hierzu bräuchte er Ihre Einwilligung. Auch dies ist eine der Ausnahmen von dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte mit seinem Vermögen machen kann, was er möchte.
Wir sind ohne Ehevertrag verheiratet. Hafte ich auch für die Schulden meines Mannes?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Nein. Wenn Sie für die Schulden Ihres Mannes nicht eine Bürgschaft übernommen haben oder selbst Kreditnehmerin geworden sind, haften Sie nicht hierfür. Selbst wenn Sie Kreditnehmerin oder Bürgin geworden sind, kann es sein, dass Sie dennoch nicht hierfür einstehen müssen. Fragen Sie in diesem Fall einen Anwalt.
Meine Frau verlangt Zugewinnausgleich. Was bedeutet das?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Häufig erwerben die Eheleute in der Ehezeit Vermögen. Zum Beispiel wird ein Einfamilienhaus gebaut oder es wird ein kleines oder großes Vermögen gespart. Mancher macht sich selbstständig, dann ist sein Betrieb sein Vermögen.
Selbst wenn dieses Vermögen nur einem gehört, hat in der Regel auch der andere seinen Beitrag hierzu getan. Sei es, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den Unterhalt der Familie sichergestellt hat, sei es, dass er dem anderen den Rücken frei gehalten hat. Daher soll auch der andere an diesem Vermögenszuwachs hälftig beteiligt werden. Diesen Ausgleich des in der Ehezeit erworbenen Vermögens nennt das Gesetz Zugewinnausgleich. So sieht es das Gesetz vor, wenn man nicht etwas anderes - zum Beispiel durch einen Ehevertrag - selbst regelt.
Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Es wird zunächst das jeweilige Anfangsvermögen beider Ehegatten am Tage der Hochzeit ermittelt. Als zweiter Schritt wird das jeweilige Endvermögen der beiden an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten beim anderen Ehegatten zugestellt worden ist, ermittelt. Der Stichtag für die Berechnung ist demnach nicht der Scheidungstag, wie viele denken! Es kommt genau auf diese Tage an. Wenn jemand also einen Tag nach der Hochzeit oder einen Tag vor Zustellung des Scheidungsantrages 100.000 Euro im Lotto gewinnt, so kann dieser Betrag bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine Rolle spielen.
Es wird anschließend jeweils das Anfangsvermögen indexiert und vom Endvermögen abgezogen. Nun ist bekannt wie viel jeder Ehegatte in der Ehezeit an Vermögen hinzugewonnen hat. Übersteigt nun der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so ist die Hälfte dieser Differenz dem anderen auszugleichen. Da sich dieses sehr kompliziert anhört, hierzu ein Beispiel:
die Eheleute Jens und Doreen leben in Scheidung. Es besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Als Jens und Doreen geheiratet haben, besaßen sie nichts. Ihr Anfangsvermögen betrug daher null Euro. Doreen hat durch ihren Anwalt die Ehescheidung beantragt. Dieser Scheidungsantrag ist Jens am 6. Februar zugestellt worden. Drei Wochen vorher hat Jens im Lotto 100.000 Euro gewonnen. Seit einer Woche ist das Geld auf seinem Konto. Außerdem ist er Eigentümer des Einfamilienhauses, in dem die Familie gewohnt hat. Es ist inzwischen abgezahlt, weil von Doreens Gehalt die normalen Haushaltsausgaben bestritten und von Jens‘ Lohn die Raten für den Hauskredit bezahlt wurden. Doreen hat deswegen nur ein Sparbuch mit 2.000 Euro. Das Haus ist 200.000 Euro wert.
Jens‘ Zugewinn beträgt nun 300.000 Euro. Der Zugewinn von Doreen beträgt 2000 Euro. Jens hat also 298.000 Euro mehr Zugewinn und muss die Hälfte hiervon, das sind 149.000 Euro, an Doreen als Zugewinnausgleich abgeben.
Ich habe Schulden. Werden diese beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Grundsätzlich ja. Haben Sie jedoch den Eindruck, dass Ihr Ehegatte Schulden zum Beispiel in der Trennungszeit aufgenommen hat, um dadurch sein Endvermögen zu reduzieren, sprechen Sie sofort Ihren Anwalt darauf an!
Wir sind ohne Ehevertrag verheiratet und wollen uns scheiden lassen. Wir hatten beide zu Beginn unserer Ehe nichts, auch jetzt hat mein Mann nichts. Mein Endvermögen besteht nur aus meinem Erbe, das ich in der Ehezeit erhalten habe. Muss ich meinem Mann hiervon die Hälfte abgeben?
Rechtsanwalt Matthias Schwittay: Das kommt darauf an. Das Gesetz rechnet Vermögen wie Schenkungen und Erbschaften dem Anfangsvermögen zu. Nun kann sich der Wert Ihres geerbten Vermögens in der Ehezeit erhöhen. Dies kann zum einen daran liegen, dass aufgrund der Inflation ihr Vermögen nominell nun mehr wert ist. Dieses wird durch eine so genannte Indexierung relativiert und kann dazu führen, dass sie keinen Zugewinnausgleich zahlen müssen. Der höhere Wert kann aber auch darauf beruhen, dass in der Ehezeit zum Beispiel werterhöhende Maßnahmen vorgenommen worden sind (zum Beispiel bauen Sie in einem geerbten Haus den Dachboden aus) oder ein geerbtes Grundstück steigt plötzlich rasant im Wert, weil es direkt an der Ostsee liegt. In einem solchen Fall kann diese Erhöhung Zugewinnausgleichspflichtig sein. Sprechen Sie sicherheitshalber einen Anwalt hierauf an.